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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SK ONE GmbH für die
Direktverteilung

Ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SK ONE GmbH“
gelten die nachfolgenden Bedingungen für alle Auftraggeber, die der SK ONE
GmbH, Max-Stromeyer-Str. 178, 78467 Konstanz (nachstehend „Auftragnehmer“)
die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen
Sendungen an Privathaushalte („Direktverteilung“) in Auftrag geben. Die
Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen
Sendungen an Privathaushalte durch den Auftragnehmer werden nur zu den
nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der
Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als
rechtsverbindlich an. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit
widersprochen. In der vorbehaltlosen Durchführung des Auftrags durch den
Auftragnehmer liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des
Auftraggebers. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages durch den Auftraggeber –
ausgenommen Individualabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Das gleiche gilt für Erklärungen,
Bestätigungen oder Zusagen der Vertreter oder Beauftragten des
Auftragnehmers.

1. Angebote

1.1 Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Preisangaben gelten in
Euro jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.2 Preise für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder
ähnlichen Sendungen werden für 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die
Kalkulation beruht auf den Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht
des Verteilobjektes sowie auf der Aufgabenstellung, Verteilart und
Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser
Voraussetzungen ist ein entsprechend geänderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte,
die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen.
Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20
Prozent, welcher zwischen den Vertragsparteien, soweit möglich, vor der
Verteilung festgesetzt wird.

2. Logistik

2.1 Das Verteilgut für die Direktverteilung ist vom Auftraggeber zu gleichen
Einheiten gesetzt und gebündelt oder verschweißt auf Paletten bis spätestens 5
Werktage (Mo-Fr) vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte
Lieferanschrift zu liefern. Bei Beilagen ist das Verteilgut vom Auftraggeber
ungebündelt anzuliefern. Bei Anlieferung früher als 10 Werktage vor dem
Verteiltag berechnet der Auftragnehmer für die Ein- bzw. Zwischenlagerung je
Palette/pro Tag 0,50 € zzgl. MwSt.
2.2 Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte
Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu
vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert.
Aufwendungen, insbesondere für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie
besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des
Auftraggebers.
2.3 Das Verteilgut ist in einwandfreiem Zustand und nach vorher vereinbarter
Sortierung der unterschiedlichen Versionen anzuliefern. Bei der Entgegennahme
der Anlieferung kann die Stückzahl und der einwandfreie Zustand der einzelnen
Objekte seitens des Auftragnehmers nicht überprüft werden. Die Überprüfung
bleibt dem Tag der Kommissionierung vorbehalten.
2.4 Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Transportleistungen
der zuzustellenden Objekte auf Kosten des Auftraggebers an die
Anlieferungsstelle anbieten.
2.5 Verweis auf die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (nachfolgend:
ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit diese AGB nichts anderes regeln
und der Auftragnehmer speditionsübliche bzw. speditionsübliche logistische
Leistungen erbringt, gelten für diese Leistungen ergänzend die ADSp in ihrer
jeweils aktuellen Fassung.

3. Durchführung

3.1 Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Privathaushalte unter
Berücksichtigung der Zustellhemmnisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden
jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese
Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber in Textform eine
andere Verteilung in Auftrag gegeben hat.
3.2 Die Verteilung erfolgt innerhalb des in der Auftragsbestätigung angegebenen
Verteilzeitraums, wobei ein Verteilauftrag zur Wochenmitte in der Regel am
Mittwoch und ein Verteilauftrag am Wochenende in der Regel am Samstag
ausgeführt wird. Soweit im Einzelfall, entgegen der Anweisung des
Auftraggebers, eine Verteilung bereits am jeweiligen Vortag erfolgt, stellt dies
ebenfalls eine vertragsgemäße Erfüllung des erteilten Verteilauftrags dar.
3.3 In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt
ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür
vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen
verschlossen und wird, auch nachdem geklingelt wurde, nicht geöffnet, so wird
dieses Haus nicht bedient.
3.4 Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert.
Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot
ausgeschlossen sind (z. B. Amtsblätter, Zeitungen mit redaktionellem Teil etc.).
3.5 Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte,
Heime und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf
Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines
zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Ebenso ausgenommen sind
Kleinstorte, Weiler und abseits stehende Gehöfte.
3.6 Über die Verteilung von adressierten Sendungen, abonnierten Zeitungen,
Warenproben, Katalogen, Türhängern, Sonderwerbeformen und sperrigen
Objekten sind jeweils ausdrücklich besondere Vereinbarungen zu treffen.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen, sowie
bei der Beanstandung von Inhalt, Form, Herkunft oder wegen eines drohenden
Verstoßes gegen bestehende Unternehmensgrundsätze des Auftragnehmers die
Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die
gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber
verpflichtet sich deshalb auf jeweilige Anforderung des Auftragnehmers
unverzüglich ein Muster des zuzustellenden Objektes dem Auftragnehmer zur
Prüfung vorzulegen. Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche
können aus einer entsprechenden Ablehnung der Ausführung gegen den
Auftragnehmer nicht erhoben werden.
3.8 Der Anteil der vergeblichen Zustellbemühungen beträgt, wenn ein
Briefkasteneinwurf nicht möglich ist, 5 bis 10%. Diese vergeblichen
Zustellbemühungen werden berechnet. Auf Wunsch erfolgt die Verteilung der
nicht zustellbaren Sendung in einem angrenzenden Gebiet, welches vorab
zwischen den Vertragsparteien festzulegen ist.
3.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmen
einzusetzen.
3.10 Angelieferte Übermengen kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies
ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden nach dem
Verteiltag der Makulatur zugeführt, wenn nicht der Auftraggeber rechtzeitig in
Textform eine andere Anweisung erteilt. Resultierende Transporte von Über- oder
Restmengen erfolgen auf Anweisung und Kosten des Auftraggebers.
3.11 Liegen mehrere Zustellaufträge für einen Termin vor, behält sich der
Auftragnehmer die gemeinsame Verteilung der Objekte vor.
Konkurrenzausschluss und Alleinbelegung ist nur nach vorheriger Absprache in
Textform möglich.
3.12 Abbestellungen und Änderungen von Aufträgen müssen in Textform
erfolgen. Die Abbestellungen und Änderungen müssen spätestens drei Werktage
(Mo-Fr) vor dem vorgesehenen Verteiltermin beim Auftragnehmer eingehen.
Bereits entstandene Kosten können dem Auftraggeber weiterberechnet werden.

4. Zahlung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des
Auftragnehmers im Voraus und ohne jeden Abzug fällig.
4.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen zu fordern, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
4.3 Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt
der Gutschrift angenommen.
4.4 Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Auftragnehmer
frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw.
zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende
Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder die
Gewährung von Sicherheiten, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
4.5 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden
Bestimmung des Auftraggebers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und
zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren bestehenden Forderungen zunächst
jeweils die ältere.

5. Gewährleistung

5.1 Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer
Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des
Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur
Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen und können
nur innerhalb drei Tagen nach der Verteilung berücksichtigt werden.
Beanstandungen werden schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen.
Erfolgt keine rechtzeitige oder formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die
Gewährleistung.
5.2 Bei begründeten Beanstandungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,
ist dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren.
Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von nur einzelnen
Anschriften oder von mehreren, die sich in verschiedenen Verteilbezirken
befinden, nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages.
5.3 Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10% der
garantierten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden und ist eine Nachbesserung
nicht möglich, so mindert sich der vereinbarte Preis für den jeweiligen einzeln
betroffenen Verteilbezirk entsprechend. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
Zur Wahrung der Anforderung des Datenschutzes erfolgen im Rahmen des
Qualitätsmanagements die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der
Ergebnisse von Haushaltsbefragungen in anonymisierter Form, d.h. nur unter
Nennung von Straße, ggfs. Straßenabschnitt, PLZ und Ort.
5.4 Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der
Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

6. Haftung

6.1 Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Der
Auftragnehmer ist von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Rechtsverletzungen
freizustellen.
6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Werbeerfolg.
6.3 Der Auftragnehmer haftet für die sorgsame Lagerung des Verteilgutes in
seinen Räumen. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik,
unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art,
haftet der Auftragnehmer nicht für die Termineinhaltung. Ebenso entfällt eine
Haftung für Verpackungsfehler im technischen Bereich bis zu einer
Toleranzgrenze von 3% des Verteilguts. Der Auftragnehmer haftet nicht für
Beschädigung oder Verlust des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse,
Bruch, Transport oder durch Dritte. Die Haftung entfällt nur, wenn dem
Auftragnehmer diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann.
6.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines Schadens bzw.
Mangelfolgeschadens gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aus der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für das Erreichen des
Vertragszwecks unverzichtbar sind. Im Falle der fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist der Schaden jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, der höchstens den Betrag der
Gesamtvergütung des betreffenden Auftrags umfasst. Von dieser Beschränkung
ausgenommen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie andere etwaige
verschuldensunabhängige Haftungstatbestände nach Gesetz oder Garantie
bleiben unberührt.

7. Datenspeicherung/Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Falls zur Ausführung und Abwicklung von Aufträgen
erforderlich, werden Daten an vertraglich verbundener Partnerunternehmen
/Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter
www.sk-one.de/datenschutz
8. Allgemeines
8.1 Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
8.2 Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum
handelt, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Auftrag Konstanz. Es ist deutsches Recht anwendbar.

Stand: September 2022